§ 447 Abs 1 ASVG ( Stammfassung ) normiert keine bloße Informationsobliegenheit. Eine durch die erforderlichen Genehmigungen ( Bundesministerium für Soziale Verwaltung und Bundesministerium für Finanzen ) nicht gedeckte Willenserklärung des an sich zum Vertragsabschluss zuständigen Organs des Verwaltungskörpers bindet diese daher nicht.
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