JudikaturOGH

RS0037409 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 1993

Die Entgegennahme einer schon vorher verfaßten Niederschrift über weiteres Vorbringen und Sachverhaltsbehauptungen von nicht allzu großem Umfang durch den Vorsitzenden zu den Akten entspricht der Vorschrift des § 265 ZPO, sodaß kein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und damit auch keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 8 ZPO gegeben ist.

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