RS0037409 – OGH Rechtssatz
Die Entgegennahme einer schon vorher verfaßten Niederschrift über weiteres Vorbringen und Sachverhaltsbehauptungen von nicht allzu großem Umfang durch den Vorsitzenden zu den Akten entspricht der Vorschrift des § 265 ZPO, sodaß kein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und damit auch keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 8 ZPO gegeben ist.