Bei einer Befassung des Gerichtes mit dem Entschädigungsbegehren tritt eine Verpflichtung zur Verzinsung des noch nicht geleisteten Entschädigungsbetrages - wie auch nach §§ 33 Abs 2, 36 EisbEG 1954 - ab dem Tag der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Entscheidung in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von vier Prozent (§ 2 RGBl 1968/62) für den Fall ein, daß erst nach der Zustellung der Entscheidung und Ablauf der dort genannten, zwei Monate nicht übersteigenden Leistungsfrist Zahlung nicht geleistet wird.
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