Eine Erhöhung des Stammkapitals durch Aufrechnung einer bereits fälligen Darlehensforderung gegenüber der GmbH ist dann keine vollwertige Leistung und verstößt daher gegen die Gläubigerschutzvorschrift des § 63 Abs 3 GmbHG, wenn der Gegenwert dieser Forderung nicht mehr im Vermögen der GmbH steht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden