Gerade die Vermeidung der Verschiebung der gesetzlichen Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ist der erklärte Zweck der Bestimmung des § 14 KSchG (744 BlgNR 14.GP S 33). Die wissentliche Mißachtung dieser Vorschrift in zahlreichen Fällen wurde dem Disziplinarbeschuldigten daher zu Recht als Disziplinarvergehen mit doppelter Qualifikation angelastet.
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