Hat sich ein Strafgefangener auf der Flucht nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig verletzt, hat er die besonderen Aufwendungen, die mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit verbunden sind, nicht zu ersetzen; bewußte Fahrlässigkeit (§ 6 Abs 2 StGB) reicht hiezu nicht aus; es ist zumindest bedingter Verletzungsvorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) erforderlich.
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