JudikaturOGH

RS0059378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1993

Für die Anwendbarkeit des Gebührenansatzes nach § 43 Abs 1 Z 1 lit e GebAG kommt es weder auf den Umfang allein noch darauf an, ob eine Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Lehrmeinungen oder die Darlegung eigener wissenschaftlicher Forschungstätigkeit zur Begründung des gutachtlichen Standpunktes stattfindet, vielmehr genügen hiefür bereits überdurchschnittlich umfangreiche - und darum als besonders ausführlich zu bezeichnende - auf zahlreichen (nicht gesondert honorierten) Tests beruhende, fachlich fundierte und solcherart daher wissenschaftlich begründete gutachtliche Ausführungen.

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