Die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des bei einem Unfall zerstörten Fahrzeuges und den vom geschädigten Leasingnehmer zu leistenden restlichen Leasingraten ist vom Schädiger keinesfalls zu ersetzen.
…sind, die für die Bestimmung des Sachwerts unbeachtlich sind (2 Ob 26/93 ZVR 1994/39; 2 Ob 11/96 ; RS0020852 ). [14] 5. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass durch die Zahlung der Leasingraten kein ersatzfähiger Nutzungsausfallschaden als Folge des eigentlichen Substanzschadens (Motorschaden) eingetreten…
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