JudikaturOGH

RS0020852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Februar 1996

Die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des bei einem Unfall zerstörten Fahrzeuges und den vom geschädigten Leasingnehmer zu leistenden restlichen Leasingraten ist vom Schädiger keinesfalls zu ersetzen.

Rückverweise