JudikaturOGH

RS0050693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2023

Aufwandsentschädigungen von nö Gemeinderatsmandataren stellen jedenfalls dann kein Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 12 ALVG dar und stehen daher dem Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Z 2 SUG nicht entgegen, wenn sie höchstens 30 v.H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betragen.

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