JudikaturOGH

RS0046424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 1993

Sowohl aus § 47 Abs 3 JN ("Die Entscheidung ..... ist den Parteien durch das als zuständig bestimmte Gericht mitzuteilen") als auch aus § 47 Abs 1 und 2 JN ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter der "Entscheidung", welche gemäß § 47 Abs 3 JN durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, jeweils nur die Sachentscheidung über den Kompetenzkonflikt im Sinne der Bestimmung der Zuständigkeit eines der beteiligten Gerichte versteht. Wird die Entscheidung über den Kompetenzkonflikt aus formalen Gründen abgelehnt, kommt hingegen die Rechtsmittelbeschränkung des § 47 Abs 3 JN nicht zum Tragen.

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