JudikaturOGH

RS0034297 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2011

Ansprüche auf Zahlung von Gewinnanteilen unterliegen daher dann nicht der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie jeweils von einem rechtsbegründeten Gesellschafterakt abhängig sind. Ist es aber nicht der Fall, und sind die Gewinnanteile in regelmäßig wiederkehrenden Abständen zu bezahlen, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

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