RS0030928 – OGH Rechtssatz
Es kann nicht bloß deshalb, weil der Kläger den monatlich berechneten Verdienstentgang zusammenzählt, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden. Es ist auch in diesem Fall der Verdienstentgangsanspruch als ein Rentenanspruch zu beurteilen (so schon ZVR 1990/121).