Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht.
…Begründung: Im Verfahren nach § 37 MRG beschränkt die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (RIS-Justiz RS0070480; RS0083783 ua). Nur wenn bereits in erster Instanz entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet worden wäre oder sonst hervorgekommen wäre, dass dem Antragsteller bei Anmietung des Geschäftslokals die…
…§ 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 geltend gemacht habe. 2.2. Die (eingeschränkte; vgl dazu RIS-Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren wird sich nun in der Rechtsache auf den geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrund erstrecken, aber auch beschränken (vgl 5 Ob …
…37 MRG ist der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt, wobei Vorbringen und Beweisanträge bereits in erster Instanz zu erfolgen haben (RIS-Justiz RS0083783, RS0070480, RS0070034; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 37 MRG Rz 29 f). Im Rechtsmittelverfahren gilt nämlich das Neuerungsverbot (MietSlg 47.463/6, 48.419; Würth/Zingher aaO…
…der Fall. 2. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung behauptet (zum - eingeschränkten - Umfang dieser Verfahrensgrundsätze vgl RIS Justiz RS0070480; RS0070415), würde es sich dabei - gegebenenfalls - um einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens handeln, den die Antragstellerin in ihrem Rekurs aber nicht gerügt hat. Ein…
…Beteiligten zu finden (5 Ob 197/97z; 5 Ob 112/15d). Die (eingeschränkte) Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 16 Rz 36 ff [Rz 49]; Würth / Zingher / Kovanyi aaO § 52 WEG…
…im Außerstreitverfahren, wenn auch abschlägig, zu erledigen (RS0005861; RS0013639 [T8, T10]). [7] 2. Das wohnrechtliche Außerstreitverfahren ist von der – eingeschränkten – Amtswegigkeit getragen ( RS0070480 ; RS0070415 ; RS0069653 ; RS0029344 ). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt (RS0083783). Grundsätzlich zutreffend halten die Antragsteller…
…eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS Justiz RS0069653 ua). Die Parteien trifft in diesem Verfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS Justiz RS0070480 [T2]). 5.) Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig…
…Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht im Hinblick auf die im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren freilich eingeschränkte (vgl dazu RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) Amtswegigkeit des Verfahrens die aufgezeigten Rechtsfragen mit den Parteien zu erörtern und ihnen Gelegenheit zu geben haben, ihnen angesichts dieser Rechtslage erheblich erscheinendes Vorbringen…
…Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung vor, weil der gerichtlichen Erhebungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien Grenzen gesetzt sind (vgl RIS Justiz RS0070480, RS0070415). Der Untersuchungsgrundsatz enthebt in jenen Verfahren, die - wie das vorliegende - nur über Antrag einzuleiten sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein der…
…iVm § 24 Abs 6 WEG keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters. 4. Aufgrund der eingeschränkten Amtswegigkeit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) endet die Verpflichtung zur Prüfung des Sachverhalts dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Der Umstand…
…WohnAußStrBeglG) beschränkt die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht (5 Ob 180/04p, RIS Justiz RS0070480; RS0083783 ua). Dementsprechend steht es den Parteien wie im zivilgerichtlichen Verfahren frei, einen Anspruch nur auf bestimmte Rechtsgründe zu stützen bzw sich bei der Bestreitung…
… 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Begründung: [1] 1.1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist die Amtswegigkeit eingeschränkt (RIS Justiz RS0083783; RS0070480; RS0070415; RS0069653; RS0029344). Die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit…
…Justiz RS0113970). 2. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist die Amtswegigkeit nach der ständigen Rechtsprechung eingeschränkt. Die Parteien trifft eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653). 3. In einem Verfahren nach § 9 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 6 MRG hat…
…haben die Gerichte schon aufgrund der (ua) aus §§ 13 Abs 1, 16 AußStrG folgenden (eingeschränkten; vgl dazu RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653) Amtswegigkeit die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. Sie können nicht, wie es offenbar dem Erstantragsteller vorschwebt, eine als unrichtig…
… 3 AußStrG). Begründung: 1.1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren besteht nur eine eingeschränkte Amtswegigkeit (vgl dazu 5 Ob 48/13i; RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653; vgl auch Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 16 Rz 36 ff, insb Rz 40), die sich besonders in Verfahren…
…Annahme eines Gefährdungspotentials bieten, hat jener Wohnungseigentümer, der einen Beschluss als Folge eines Stimmrechtsausschlusses bekämpft, seine ihn im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren treffende, qualifizierte Behauptungspflicht (RIS Justiz RS0070480; RS0124141 [T2]; RS0070415) erfüllt. 7. Der Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist deshalb zurückzuweisen. 8. Die Kostenentscheidung gründet sich…
…nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RS0069653). Die Parteien trifft in diesem Verfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RS0070480 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es entgegen der vom Antragsteller unter Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz vertretenen Meinung auch keine unrichtige und damit korrekturbedürftige rechtliche…
…§ 3 Abs 2 SportstättenschutzG im Wesentlichen Anwendung zu finden hat), trifft die Parteien zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0070480, zuletzt 5 Ob 154/99d). Da die Antragsteller ihren Anspruch nur auf das Sportstättenschutzgesetz stützen können, wären sie daher verhalten gewesen, darzutun, warum entgegen den…
…wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen, der mangels Zustimmung aller Miteigentümer diese Voraussetzung entsprechend der in einem außerstreitigen Wohnrechtsverfahren geltenden qualifizierten Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0083783; vgl RS0070480) darzutun hat (Würth in Rummel, ABGB³ II/5 Rz 12 zu § 16 WEG 2002; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 16 WEG…
…Hausmann in Hausmann/Vonkilch , WEG 4 § 31 WEG Rz 20). 3. Die Amtswegigkeit ist im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eingeschränkt (RIS-Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480; RS0069653). In Verfahren, in denen Abrechnungen oder Kostenpositionen zu überprüfen sind, beschränkt sich die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts auf das von…
…Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (5 Ob 151/95 = WoBl 1996, 202/65 mwN; RIS-Justiz RS0070480, RS0083783; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 37 MRG Rz 29 f mwN). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin schon vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht…
…überhaupt nicht vorliegt. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0083783; RS0069653; vgl auch RS0029344, RS0070480). Für die vom Rekursgericht als erforderlich angesehene Klärung der möglichen vertraglichen Grundlage für die durchzusetzenden Schadenersatzansprüche besteht daher weder Anlass noch Berechtigung. 4.3. Entgegen der…
…seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat, besteht insoweit auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine qualifizierte Behauptungspflicht der Antragsteller (vgl RIS Justiz RS0070480). Der Antragsgegner wendete das Bestehen einer derartigen Vereinbarung konkret ein; die Beurteilung des Rekursgerichts, eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten hätten die Antragsteller nicht ausreichend behauptet…
…Abschluss der Vereinbarung voraus. Ob das der Fall ist, hat der Antragsteller darzulegen. Insoweit trifft ihn auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS Justiz RS0070480 [T2); 5 Ob 81/18z; E. M. Hausmann aaO Rz 43). 3.2 Die Antragstellerinnen haben eine solche wesentliche Änderung…
…der Baumaßnahmen den Einreichplan vor, den das Erstgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Mit ihrem Vorbringen erfüllt sie die qualifizierte Behauptungspflicht (RIS Justiz RS0083783; RS0029344; RS0070480) einer Partei im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Es schadet nicht, dass sie die gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 zweiter Fall…
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