JudikaturOGH

RS0081880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 2025

Treten Krankenstände auf, die den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern, so ist er zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ungeeignet. Auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind, ist nicht erheblich (hier: Krankenstände im Ausmaß von zehn Wochen jährlich).

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