Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, die bei der Entscheidung über die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zu einer Sektion (§ 42 Abs 4 HKG) behördliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die in § 36 HKG genannten Zuordnungskriterien gebunden. Da die Rechtsregeln, die die Verfassung für die staatliche Verwaltung aufstellt, auch für hoheitliches Handeln der Selbstverwaltungskörper gelten, ist auf dieses auch Art 23 B-VG und das diese Verfassungsbestimmung ausführende AHG anzuwenden.
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