JudikaturOGH

RS0014067 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 1993

Die im Wege der Korrespondenz erklärte Annahme eines unbefristeten schriftlichen Vergleichsvorschlages erst mehr als 30 Tage nach seiner Erstellung ist zwischen Wiener Rechtsanwälten im Sinne des § 862 ABGB als verspätet anzusehen.

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