RS0061452 – OGH Rechtssatz
Mangelt es schon an einem Vorbringen dahin, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG), so ist die Grundrechtsbeschwerde sogleich zurückzuweisen, ohne dass es zuvor eines Vorgehens gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG bedarf (so schon 15 Os 26/93).