JudikaturOGH

RS0037230 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2016

Die Bindung der Vorinstanzen an eine Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanz wird nicht schon durch eine gemäß § 187 ZPO verfügte Verbindung auf das zweite Klagebegehren erstreckt, wenn dieses nicht Gegenstand des Aufhebungsbeschlusses war.

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