JudikaturOGH

RS0055146 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 2025

Das Begehren offensichtlich überhöhter Kosten verstößt nur dann gegen Ehre und Ansehen des Standes, wenn dem betreffenden Rechtsanwalt zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, die jedoch dann nicht mehr gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt aus guten Gründen subjektiv der Meinung sein konnte, das von ihm begehrte Honorar sei berechtigt.

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