JudikaturOGH

RS0087290 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2010

Strafzeit: Die auf Grund mehrerer Urteile zu verbüßenden Strafen sind zusammenzurechnen und es ist sodann (etwa bei Bestimmung der zuständigen Strafvollzugsanstalt nach § 9 StVG) so vorzugehen, als ob eine einzige Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre.

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