RS0051105 – OGH Rechtssatz
Die gegen § 40 Abs3 und § 42 Abs2 ArbVG verstoßende Wahl eines Betriebsrates, dem als Mitglieder bis auf einen Arbeiter nur Angestellte angehören, verletzt nicht die elementarsten Wahlgrundsätze; dieser Verstoß bildet daher nur einen Anfechtungsgrund (§ 48 ASGG).