JudikaturOGH

RS0051105 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 1993

Die gegen § 40 Abs3 und § 42 Abs2 ArbVG verstoßende Wahl eines Betriebsrates, dem als Mitglieder bis auf einen Arbeiter nur Angestellte angehören, verletzt nicht die elementarsten Wahlgrundsätze; dieser Verstoß bildet daher nur einen Anfechtungsgrund (§ 48 ASGG).

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