Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs 2 ARG. Die damit verbundene weitgehende Beschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung erscheint im Hinblick auf die durch die Verordnungsermächtigungen geschaffenen Ausnahmemöglichkeiten - insbesondere diejenigen der §§ 12 ff ARG - gerechtfertigt, wird doch den Unternehmern damit keineswegs jegliche Dispositionsmöglichkeit genommen.
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