RS0016984 – OGH Rechtssatz
In Garantieerklärungen aufgenommene Effektivklauseln sind in Entsprechung der Grundsätze der formalen Auftragsstrenge und der auch als Auslegungsmaxime fungierenden Garantiestrenge ihrem Wortsinn gemäß so auszulegen, daß der Garant den Eintritt des Garantiefalls voll nachzuprüfen und der Begünstigte diesen voll zu beweisen hat, im übrigen aber unabhängig von Einwendungen aus dem Grundverhältnis zum Auftraggeber gezahlt werden muß, sodaß die Garantiebank über die Effektivklauseln hinaus Einwendungen aus dem Kausalverhältnis nicht entgegenhalten kann.