Es muß ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Wert des einzuziehenden Gutes und der Schwere der Straftat im Einzelfall gegeben sein. Die Möglichkeit, die Strafe des Verfalls gnadenweise nachzulassen, ist nicht geeignet, die gebotene Flexibilität zu gewährleisten. Aufhebung des § 17 Abs 2 lit a FinStrG als verfassungswidrig mit Ablauf des 31.07.1988.
VfGH vom 14.12.1987, G 114/87, G 165/87, G 213/87, G 227/87 = ÖJZ 1989,59
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