Die Zitierung der §§ 1297, 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG 1959 stellt klar, daß anders als nach § 22 des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes 1957 die Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der Vorschriften der §§ 30 f WRG 1959 eintritt.
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