Das "Regulativ für eine Pensionszuschußleistung an Vizepräsidenten der Arbeiterkammer" Steiermark ist eine Vertragsschablone. Diese widerspricht nicht § 29 Abs 2 AKG. § 29 Abs 2 AKG verbietet nicht eine Pensionsvereinbarung zwischen einer Arbeiterkammer und einem Vizepräsidenten.
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