RS0073047 – OGH Rechtssatz
Die im § 164 Abs 1 RDG verankerte Rechtsmittelbeschränkung - die ganz im Gegenteil zu § 514 Abs 1 ZPO bzw § 9 AußStrG Rechtsmittel nur in den im Gesetz genau bezeichneten Fällen zuläßt - gilt auch für die übrigen Regelungsmaterien des RDG.