JudikaturOGH

RS0077427 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2012

Die Frage der Haftung eines Bergführers gegenüber den durch einen Unfall in Österreich geschädigten Schweizern ist nach österreichischem Recht zu beurteilen (§ 36 IPRG in Konkurrenz mit § 48 IPRG). Der gesetzliche Forderungsübergang von den Berechtigten auf den Versicherer ist hingegen dem Schweizerischen Versicherungsvertragsrecht als Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen, die die Leistungspflicht des Versicherers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat.

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