JudikaturOGH

RS0069866 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2015

Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.

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