Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.
Rückverweise
…entsprechend dem aus § 16 Abs 1 Z 1 MRG ableitbaren Grundsatz voraus, dass die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt (RIS Justiz RS0069866). Für diese Beurteilung ist die vom Parteiwillen getragene Widmung maßgebend (RIS Justiz RS0070039 [T3]). Es kommt also auf die Parteienabsicht bei Abschluss des Vertrags…