RS0060530 – OGH Rechtssatz
Um das Grundbuchsgesuch bewilligen zu können, muß der urkundliche Nachweis erbracht werden, daß alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluß des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde.