RS0056869 – OGH Rechtssatz
Der Disziplinarrat verstößt gegen § 23 DSt 1990, wenn er bereits vor Fällung des Erkenntnisses den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung legt, aber erst nach Fällung des Erkenntnisses die Anzeige erstattet. Die OBDK hebt - aus Anlaß der Berufung des Disziplinarbeschuldigten - dieses Erkenntnis auf und trägt den Disziplinarrat die neuerliche Entscheidung nach Beendigung des Strafverfahrens auf.