RS0031479 – OGH Rechtssatz
Die Ausnützung einer durch die Säumigkeit des Landesgesetzgebers mit der Wahrnehmung der Regelungskompetenz bezüglich der Gemeindevertragsbediensteten entstandenen Regelungslücke zum Nachteil der Dienstnehmer ist sittenwidrig. Sieht der öffentlichrechtliche Dienstgeber überhaupt keine Kündigungschutzbestimmungen vor, ist § 32 Abs 1 VBG 1948 analog anzuwenden.