JudikaturOGH

RS0061132 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2025

Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachtes muss es für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - OGH mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden. Grundlegend ist ferner, dass dann, wenn ein solcher Verdacht mit Bezug auf eine Tat gegeben ist, es in dem auf die Prüfung der Haftfrage beschränkten Verfahren keiner weiteren Untersuchung bedarf, ob auch hinsichtlich der übrigen, den Gegenstand der Voruntersuchung bildenden Fakten der gegen den Beschuldigten gerichtete Verdacht im Sinne des § 180 StPO verdichtet ist.

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