5Ob171/14d—OGH Entscheidung
18. November 2014
…vier Wochen, sondern (nur) 14 Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit sind nicht anzuwenden (RIS Justiz RS0070495; § 23 Abs 1 AußStrG). 3.1. Zu einer abweichenden Beurteilung würde man hier nur dann gelangen, wenn im vorliegenden Fall zu berücksichtigen wäre…