JudikaturOGH

RS0076742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 2001

Ein Bierbezugsvertrag als Darlehensvertrag mit Nebenabrede fällt weder unter § 36 noch unter § 37 IPRG; er bleibt vielmehr ohne ausdrückliche Anknüpfungsvorschrift und ist daher einheitlich an jene Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der nach allen relevanten Umständen im Einzelfall die stärkste Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) besteht.

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