RS0085514 – OGH Rechtssatz
§ 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheids wird im § 367 ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693 f).