RS0098990 – OGH Rechtssatz
Eine Vertagung bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen einen Zeugen - der vom Zeugnisverweigerungsrecht des § 153 StPO Gebrauch macht - anhängigen Strafverfahrens ist zulässig; ihr steht der Grundsatz der Konzentration der Hauptverhandlung entgegen.