JudikaturOGH

RS0059750 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2010

Obwohl Geschäftsanteile übertragbar und vererblich sind (§ 76 Abs 1 GmbHG), können Aufgriffsrechte, etwa für den Todesfall, im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.

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