JudikaturOGH

RS0027210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1993

Hat der Schädiger den Beweis erbracht, daß dem Geschädigten die Schadensminderung objektiv zumutbar war - mit der Regelung des § 106 ArbVG brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß die Anfechtung einer unberechtigten Entlassung grundsätzlich zumutbar ist -, hat der Geschädigte zu beweisen, daß ihm die Maßnahme subjektiv unzumutbar war.

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