JudikaturOGH

RS0029337 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern.

Rückverweise