JudikaturOGH

RS0007401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 1997

Wann und in welchem Verfahren der hier geregelte Kostenersatzanspruch geltend zu machen ist, wird in der EO nicht bestimmt. Grundsätzlich kommt auch ein Zuspruch im Provisorialverfahren in Betracht, weil die §§ 41, 50 ZPO gemäß §§ 78, 402 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden sind. Ist das Hauptverfahren eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs. 2 ASGG, in der einer Partei gemäß § 58 Abs. 1 ASGG ein Kostenersatz an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht, können die Kosten des Revisionsrekurses nur im Provisorialverfahren geltend gemacht werden, nachdem der Bestand der gesicherten Hauptforderung rechtskräftig festgestellt wurde.

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