RS0029909 – OGH Rechtssatz
Wurde im Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel vereinbart, und verpflichtete sich der Arbeitgeber bereits im Dienstvertrag an den Arbeitnehmer für die Dauer des Konkurrenzverbotes jährlich eine Entschädigung in der Höhe der Hälfte der zuletzt gewährten jährlichen Festbezüge zu bezahlen, wird diese Konkurrenzklausel bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses wirksam, da durch diese Art der Beendigung die Konkurrenzklausel auch ohne Erklärung des Arbeitgebers im Sinne des § 37 Abs 2 AngG aufrecht bleibt. Es ist daher der Disposition der Parteien anheimgestellt, in den nicht von § 37 AngG geregelten Fällen eine (freiwillige und zusätzliche) niedrigere Karenzentschädigungen zu vereinbaren.