RS0076104 – OGH Rechtssatz
Ist die Unterbringung bereits aufgehoben, könnte in Erledigung des Rechtsmittels des Anstaltsleiters beziehungsweise Abteilungsleiters lediglich ausgesprochen werden, dass eine nicht mehr aktuelle Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine solche Feststellung erfordert jedoch die richtig verstandenen Interessen des Kranken nicht, weil das Gericht im Verfahren nach dem UbG in Wahrheit stets nur über die Zulässigkeit der weiteren (künftigen) Unterbringung zu befinden hat. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, wäre rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters beziehungsweise Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage zu verneinen ist.