RS0097892 – OGH Rechtssatz
Die einem Zeugen in der Hauptverhandlung gewährte Begünstigung des § 153 StPO ist - aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO - nur dann bekämpfbar, wenn durch die vom Erstgericht nach richterlichem Ermessen entschiedene Frage Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.