JudikaturOGH

RS0097892 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 1993

Die einem Zeugen in der Hauptverhandlung gewährte Begünstigung des § 153 StPO ist - aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO - nur dann bekämpfbar, wenn durch die vom Erstgericht nach richterlichem Ermessen entschiedene Frage Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

Rückverweise