RS0086999 – OGH Rechtssatz
Ist eine Maßnahme als Auflage (§§ 19 ff JGG 1988) zulässig, so gilt dies unter den Voraussetzungen der §§ 50, 51 StGB auch für eine Weisung gleichen Inhaltes, soferne damit die Resozialisierung des Rechtsbrechers gefördert werden kann (Leukauf-Steininger, Kommentar 3. Auflage § 51 RN 19). Einer vorhergehenden Zustimmung des Verurteilten dazu bedarf es daher nicht (anderer Meinung Kunst in Wiener Kommentar, RN 11 und 26 zu § 51).