RS0081820 – OGH Rechtssatz
Nach dem strengen Text dieser Bestimmung kommt es darauf an, in welchem Umfang der Wiederherstellungsaufwand die Entschädigung verbraucht; maßgebend ist der tatsächliche Aufwand. Der Versicherer kann einen Abzug vornehmen, wenn die Wiederbeschaffung weniger gekostet hat (so schon 7 Ob 7/84).