7Ob35/23g—OGH Entscheidung
19. April 2023
…ist als Verwaltungsmaßnahme zu beurteilen. [19] 5. Der Beschluss des Außerstreitrichters gemäß § 835 ABGB ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung ( RS0013650 [T2] ). Zu prüfen ist, ob die geplante Veränderung vom Standpunkt der Gesamtheit der Miteigentümer aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, sodass sie bei Abwägung…