JudikaturOGH

RS0070136 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1993

Die Rechtsstellung des Liegenschaftsverwalters - sei es ein privater Gelegenheitsverwalter, ein gewerblicher Immobilienverwalter oder eine gemeinnützige Bauvereinigung, zu deren Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 2 WGG die Verwaltung von Häusern wie das der Antragstellerin gehören kann -, zu dem die Mieter in keinem Rechtsverhältnis stehen, ist auf die Hauptmietzinserhöhung nicht von Einfluß.

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