RS0051182 – OGH Rechtssatz
Der Pharmazeutische Reichsverband für Österreich, Organisation der angestellten Apotheker Österreichs, ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Österreichische Apothekerverband eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Sie sind daher im sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.