JudikaturOGH

RS0061196 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2024

Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt es sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob noch weitere Haftgründe (hier nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO) gegeben sind.

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